Haushaltshilfe kann in bestimmten Situationen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Diese Leistung nach § 38 SGB V ist nicht dasselbe wie der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung. Ein Antrag gehört deshalb an die richtige Stelle.
Typische Voraussetzungen
Bei bestimmten Behandlungen und Maßnahmen kommt Haushaltshilfe infrage, wenn der Haushalt nicht weitergeführt werden kann und ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt lebt. Zusätzlich bestehen gesetzliche Möglichkeiten bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, mit besonderen Regeln zu Dauer und Pflegegrad. Satzungsleistungen der Krankenkasse können darüber hinausgehen.
Wer kann den Haushalt übernehmen?
Eine weitere Voraussetzung ist, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Schildern Sie deshalb nicht nur die Erkrankung, sondern auch die tatsächliche Haushaltssituation. Fragen Sie nach benötigten Bescheinigungen, Stundenumfang und möglicher Zuzahlung.
Vor der privaten Beauftragung
Klären Sie, welche Anbieter und Kosten die Krankenkasse akzeptiert. Eine privat bestellte Reinigungskraft wird nicht allein durch einen späteren Antrag automatisch erstattungsfähig. Holen Sie eine nachvollziehbare Entscheidung ein und bewahren Sie Belege auf.
AuviaCare und dieser Weg
AuviaCare bietet Haushaltshilfe an, behauptet damit aber keine bestätigte Abrechnungsberechtigung gegenüber Ihrer Krankenkasse. Die konkrete Leistung und Abwicklung müssen vorab geklärt werden. Eine private Vereinbarung bleibt möglich; deren Kosten sollten nicht mit einer ungesicherten Erstattung kalkuliert werden.
Quellen und Prüfstand
Abgleich mit den angegebenen Primärquellen; zur Veröffentlichung freigegeben am 20.09.2026; keine persönliche Pflege- oder Rechtsberatung. Allgemeine Orientierung, keine individuelle Anspruchsentscheidung.