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AuviaCare Pflegewissen

Kurzzeitpflege: Eine vorübergehende stationäre Lösung

Wenn die Versorgung zu Hause zeitweise nicht ausreicht.

Leistungen & Beratung · Quellenabgleich: 18.09.2026

Kurzzeitpflege kann eine Lücke überbrücken, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist und auch teilstationäre Hilfe nicht genügt. Das kann nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation vorkommen. Sie findet in einer geeigneten Einrichtung statt; AuviaCare betreibt keine Kurzzeitpflegeeinrichtung.

Wer kommt infrage?

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sieht § 42 SGB XI Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr vor. Die Einrichtung und die konkrete Kostenübernahme müssen passen. Bei fehlendem Pflegegrad können andere Regelungen der Krankenversicherung relevant sein; fragen Sie den Sozialdienst nach der zuständigen Leistung.

Welches Budget wird verwendet?

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege teilen sich insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr. Was bereits für Ersatzpflege ausgegeben wurde, steht nicht erneut für Kurzzeitpflege bereit. Reservierte und noch nicht abgerechnete Aufenthalte gehören deshalb in die Budgetübersicht.

Welche Kosten bleiben?

Lassen Sie Pflegekosten, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten getrennt ausweisen. Der gemeinsame Jahresbetrag deckt nicht automatisch jede Position der Gesamtrechnung. Ob weitere Leistungen eingesetzt werden können, klären Sie mit der Pflegeversicherung vor der Buchung.

Rückkehr vorbereiten

Planen Sie nicht nur den Einzug, sondern auch die Zeit danach: Wer beschafft Lebensmittel, wer übernimmt medizinische Versorgung, welche Hilfsmittel sind da? Notieren Sie Ansprechpartner und Entlassungstermin. Eine schriftliche Kostenaufstellung und eine bestätigte Anschlussversorgung vermeiden eine zweite Versorgungslücke.

Quellen und Prüfstand

KI-gestützter Abgleich mit den angegebenen Primärquellen; keine persönliche fachliche Freigabe. Allgemeine Orientierung, keine individuelle Anspruchsentscheidung.

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