Pflegesachleistungen sind kein Paket von Gegenständen. Gemeint sind geeignete Leistungen ambulanter Pflege, etwa körperbezogene Pflege, Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Leistungserbringung setzt entsprechende Verträge und Voraussetzungen voraus.
Welche Höchstbeträge gelten?
Bei Pflegegrad 2 stehen monatlich bis zu 796 Euro, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.497 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.859 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.299 Euro zur Verfügung. Es werden tatsächlich erbrachte geeignete Leistungen innerhalb des Rahmens abgerechnet. Ein ungenutzter Monatsbetrag wird nicht automatisch angespart oder ausgezahlt.
Was vereinbaren Sie mit dem Pflegedienst?
Besprechen Sie die benötigten Tätigkeiten, deren Häufigkeit und die voraussichtlichen Kosten. Lassen Sie sich erklären, welche Leistungskomplexe oder Zeitansätze verwendet werden und welche Eigenanteile entstehen können. Die Pflegeversicherung deckt nicht zwangsläufig den gesamten individuellen Bedarf.
Warum die Anbieterart wichtig ist
Ein anerkannter Alltagshilfe-Anbieter ist nicht dadurch automatisch ein Pflegedienst mit Versorgungsvertrag für alle Sachleistungen. AuviaCares Angebot umfasst die auf der Website genannten Alltagshilfen. Medizinische Behandlungspflege oder unmittelbare Abrechnung sämtlicher Pflegesachleistungen wird damit nicht zugesagt.
Kombination mit Pflegegeld
Wenn nur ein Teil des Sachleistungsrahmens genutzt wird, kann bei erfüllten Voraussetzungen anteiliges Pflegegeld verbleiben. Nutzt ein Pflegedienst 50 Prozent des Rahmens, bleiben rechnerisch 50 Prozent Pflegegeld. Die unterschiedlichen Höchstbeträge dürfen nicht als gleich große Geldbeträge behandelt werden.
Umwandlung als eigene Möglichkeit
Ab Pflegegrad 2 können geeignete nicht genutzte Mittel teilweise für anerkannte Alltagsunterstützung umgewandelt werden. Die Grenze liegt bei 40 Prozent des Sachleistungshöchstbetrags und dem tatsächlich freien Rahmen. Das wirkt auf das Pflegegeld. Prüfen Sie daher zuerst alle Pflegedienstrechnungen, bevor Sie mit einem verfügbaren Rest rechnen.
Quellen und Prüfstand
Abgleich mit den angegebenen Primärquellen; zur Veröffentlichung freigegeben am 20.09.2026; keine persönliche Pflege- oder Rechtsberatung. Allgemeine Orientierung, keine individuelle Anspruchsentscheidung.
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